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Kündigung und Kündigungsschutz

Eine Kündigung darf nicht willkürlich ausgesprochen werden; sie muss schriftlich erfolgen. Ein Arbeitnehmer hat allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (Auszubildende zählen nicht mit, Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt). Das Kündigungsschutzgesetz verlangt eine soziale Rechtfertigung einer Kündigung, d.h. sie muss durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein.

Ist in dem Betrieb ein Betriebsrat gebildet, ist er vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betriebsrat einer Kündigung widersprechen.

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung erreichen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Einen besonderen Kündigungsschutz genießen beispielsweise Frauen während einer Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung, Auszubildende und schwerbehinderte Menschen. Gegenüber diesen Arbeitnehmern besteht Kündigungsverbot oder der Arbeitgeber darf nur ausnahmsweise nach Einholung der vorherigen Zustimmung einer staatlichen Behörde kündigen. Nähere Informationen können u.a. der Betriebsrat oder die Gewerkschaften geben.

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