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Rechtsstaatlichkeit

Kennzeichnend für den Rechtsstaat sind die Gewaltenteilung und die Bindung der Staatsgewalt an Gesetz und die Verfassung.

Funktional wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) unterschieden. Diese Funktionen werden unabhängigen Staatsorganen (Parlamenten, Regierung, Gerichten) zugewiesen. Nach dem Grundgesetz sind alle Staatsorgane, auch der Gesetzgeber, der verfassungsmäßigen Ordnung unterworfen. Verwaltung und Gerichte sind an Gesetz und Recht gebunden. Alle Staatsgewalt muss die Achtung und den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) zur obersten Leitlinie ihres Handelns machen. Dem Einzelnen werden Grundrechte garantiert, auf die er sich gegenüber dem Staat berufen kann. Wenn er meint, durch staatliches Handeln in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein, steht ihm der Rechtsweg bis hin zur Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, das heißt eine Entscheidung der Verwaltung kann durch unabhängige Gerichte überprüft werden.

Die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik besteht aus fünf Zweigen:

Die Rechtssprechung wird in Deutschland von unabhängigen Berufsrichtern wahrgenommen. Die meisten Richter sind auf Lebenszeit bestellt und in ihrer Rechtssprechung nur an Recht und Gesetz gebunden.

Die Staatsanwälte sind in Strafverfahren tätig. Ihnen obliegt die Ermittlung und Aufklärung des Sachverhalts bei Vorliegen eines Verdachts einer Straftat.

Rechtsanwälte üben als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten einen freien Beruf aus. Ihre Bezahlung richtet sich nach festgelegten Gebühren. Personen mit niedrigem Einkommen können Prozesskostenhilfe erhalten.

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