Sonderregelung: „Ermessens-Einbürgerungen“
Auch wenn Sie noch keine acht Jahre in Deutschland leben und noch keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung haben, kann die Einbürgerungsbehörde in einigen Fällen nach Ermessen einbürgern. Allerdings gelten dann zum Teil strengere Voraussetzungen: Ausnahmen etwa bei einem Anspruch auf den Bezug von staatlichen Leistungen zur Existenzsicherung sind dann nicht möglich.
Verkürzte Fristen für eine Einbürgerung gelten z.B. für Asylberechtigte (nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannte Flüchtlinge) und Flüchtlinge, die auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt sind oder für Staatenlose: Bei ihnen können bereits sechs Jahre Aufenthalt für eine Einbürgerung ausreichen.
Wenn Sie Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen sind, dann gilt für Sie: Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss Ihre Ehe schon seit zwei Jahren bestehen, und Sie müssen bereits drei Jahre in Deutschland leben.