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Sozialversicherung

Alle Arbeitnehmer sind durch Pflichtversicherungen gegen bestimmte Risiken, wie Krankheit oder Unfall, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität und auch Alter geschützt. Die Sozialversicherung garantiert die soziale Sicherung in unserer Gesellschaft. Einen Überblick über die deutsche Sozialversicherung bietet die Broschüre „Soziale Sicherung im Überblick“ in mehreren Sprachen. Diese Broschüre und viele weitere Informationen sind beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und unter Hyperlink: www.bmgs.bund.de erhältlich. Alle Arbeitnehmer sind gesetzlich pflichtversichert. Die Sozialversicherung besteht aus fünf Säulen:

Krankenversicherung

Roteskreuz

Krankenversicherung bietet finanziellen Schutz bei Krankheit und Mutterschaft. Die Leistungen gelten auch für Ehepartner und Kinder des Versicherten, wenn diese keine oder nur geringfügige eigene Einkünfte haben. Die Versicherten können zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen: Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen oder Innungskrankenkassen. Die Krankenkassen unterscheiden sich geringfügig nach der Höhe der Beiträge und der Leistungen. Der Grundumfang der Leistungen ist gesetzlich festgelegt. Pflichtversichert sind alle Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Einkommen. Ab einem bestimmten höheren Einkommen ist die Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenkassen freiwillig, alternativ kann man sich privat versichern.

Weitere Informationen finden Sie unter Hyperlink: www.gkv.info, Hyperlink: www.die-gesundheitsreform.de/presse/publikationen/broschueren/index.html.

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung ist die wichtigste Säule für die Alterssicherung. Außer den Arbeitnehmern sind unter anderem auch Auszubildende und bestimmte Gruppen von Selbstständigen versichert. Hauptaufgaben der Rentenversicherung sind:

Für einen Anspruch auf Rente müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die versicherten Männer und Frauen müssen ein bestimmtes Lebensalter erreicht (Altersgrenze), eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt und einen Rentenantrag gestellt haben. In der Regel wird die Rente ab dem 65. Lebensjahr bezogen, ein vorgezogener oder hinausgeschobener Rentenbeginn ist möglich. Über die Regelungen für Teilrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes (Witwen- und Waisenrente) informiert das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.

Weitere Informationen finden Sie unter Hyperlink: www.renteninfo-online.de, Hyperlink: www.bfa.de,Hyperlink: www.lva.de.

Zusatzrente

Die staatliche Rente, die auf dem Solidaritätsprinzip beruht, sollte um eine freiwillige zusätzliche Altersvorsorge ergänzt werden, um den Lebensstandard im Alter zu sichern. Über staatliche Förderungen bei zusätzlichen privaten oder betrieblichen Rentenversicherungen informieren zum Beispiel die Verbraucherberatungen.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung sorgt für eine soziale Absicherung im Fall der Pflegebedürftigkeit. Durch die Beitragszahlungen hat der Versicherte einen Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfen bei ambulanter und stationärer Pflege.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung bietet materielle Hilfe bei Arbeitslosigkeit und betreibt eine aktive Arbeitsmarktpolitik. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, sich persönlich arbeitslos gemeldet hat und über einen bestimmten Zeitraum Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Die Bundesagentur für Arbeit wendet sich mit verschiedenen Förderungs- und Vermittlungsleistungen sowohl an Arbeitnehmer als auch an Arbeitgeber und versucht, möglichst viele Arbeitsuchende im Arbeitsmarkt unterzubringen.

Weitere Informationen finden Sie unter Hyperlink: www.arbeitsagentur.de,Hyperlink: www.bmwa.bund.de, Hyperlink: www.arbeitsmarktreform.de.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung mindert die finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und bietet Vorsorgeleistungen (Verhütung von Unfällen) und Rehabilitationsleistungen.

Internationale Sozialversicherung

Die deutschen Gesetze über die Sozialversicherung sehen vor, dass ihre Leistungen nur innerhalb Deutschlands erbracht werden. Möglicherweise gelten bestimmte Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen aber auch im Ausland. Dies regeln internationale und bilaterale Sozialversicherungsabkommen. So gibt es innerhalb der Europäischen Union eine Rechtsgrundlage, dass die sozialen Leistungen auch in den Mitgliedstaaten gelten und zum Beispiel die nötige Krankenversorgung für Versicherte und Familienangehörige sichergestellt ist. Sozialversicherungsabkommen bestehen darüber hinaus mit einer Reihe von europäischen Nicht-EU-Staaten und mit Ländern außerhalb Europas. Die Regelungen innerhalb der EU und zum Teil auch mit weiteren Ländern sind sehr umfassend. Am wichtigsten sind die Leistungen bei Krankheit, bei Invalidität und im Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheit. Die internationalen Regelungen gehen von zwei Voraussetzungen aus: