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Betriebsverfassungsrecht

In allen Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft), in denen ständig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann ein Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz gewählt werden. Der Betriebsrat nimmt die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber wahr. Dabei arbeiten Betriebsrat und Arbeitgeber vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

Der Betriebsrat wird von allen im Betrieb tätigen Arbeitnehmern – unabhängig etwa von ihrer Staatsangehörigkeit - gewählt. Der Betriebsrat wacht z.B. darüber, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden und eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten wegen Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischer oder gewerkschaftlicher Betätigung bzw. Einstellung sowie wegen des Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

Eine weitere wichtige gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats ist es, die Integration ausländischer Arbeitnehmer und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen. Er hat auch das Recht, die Entfernung eines Arbeitnehmers bei rassistischer oder fremdenfeindlicher Betätigung im Betrieb zu verlangen und seine Zustimmung zu der Einstellung eines Arbeitnehmers aus solchen Gründen zu verweigern.

Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Beispielsweise hat er bei der Anordnung von Überstunden oder Kurzarbeit mitzubestimmen und ist vor beabsichtigten Einstellungen oder Kündigungen von Arbeitnehmern und bei der Aufstellung von Sozialplänen im Falle geplanter Betriebsstilllegungen oder anderer Betriebsänderungen zu beteiligen. In einigen Betrieben haben Arbeitgeber und Betriebsrat Betriebsvereinbarungen zur Förderung der Gleichbehandlung und zum Schutz vor Diskriminierungen abgeschlossen.