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Arbeitsuche und –aufnahme

Für manche Ausländer aus Nicht-EU-Staaten gelten rechtliche Einschränkungen bei der Arbeitsaufnahme. Informationen dazu finden Sie im Kapitel Querverweis: Ausländerrecht. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Ausländerbehörde.

Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise

Die Anerkennung von Bildungsnachweisen in der Bundesrepublik Deutschland ist Sache der einzelnen Bundesländer. Sie müssen sich daher an die Institutionen in Ihrem Bundesland wenden. Zuständig sind für:

Die Arbeitsagentur bietet online zu allen Fragen der Anerkennung von Bildungsnachweisen weiterführende Hinweise: Hyperlink: www.arbeitsagentur.de

Siehe dazu auch Hyperlink: www.europa.eu.int/citizensrights

Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit wendet sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die örtlichen JobCenter

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung können von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob vorher Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sind.

Die Vernetzung von Stellenangeboten und Stellengesuchen ermöglicht im Internet (Hyperlink: www.arbeitsagentur.de) einen Überblick über den bundesweiten Arbeitsmarkt.

Stellenangebote und Stellengesuche in Zeitungen und Internet

Im Anzeigenteil und online bei Tageszeitungen (mittwochs und Wochenendausgabe), Wochenzeitungen, Monatsmagazinen (Stadtmagazine) und Fachzeitschriften werden Stellen angeboten. Als Kleinanzeigen gegen eine Gebühr kann man auch selbst ein „Stellengesuch“ aufgeben. Im Internet gibt es verschiedene Adressen mit aktuellen Arbeitsangeboten. Hier kann man sich auch selbst mit seiner Qualifikation in einer Datenbank aufnehmen lassen.

Bewerbung

Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung ist eine vollständige, in ansprechender Weise gestaltete Mappe. Sie sollte folgendes beinhalten:

Initiativ-Bewerbung

Wenn man sich für bestimmte Betriebe oder Unternehmen interessiert, kann man auch „blind“, das heißt, ohne dass eine Stelle ausgeschrieben ist, seine Bewerbung dorthin senden. Viele Personalstellen sammeln diese Bewerbungen und greifen auf sie zurück, wenn Bedarf besteht. Sie wählen oft zuerst aus diesen Initiativ-Bewerbungen aus, bevor sie die Stelle inserieren oder sich an das Arbeitsamt wenden.

Formalitäten zur Arbeitsaufnahme

Um eine Arbeit aufzunehmen, brauchen Drittstaatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Aufnahme einer Arbeit berechtigt, oder eine Niederlassungserlaubnis (für Drittstaatsangehörige siehe Kapitel Querverweis: Ausländer aus Nicht-EU-Staaten). Unionsbürger benötigen keine gesonderte Arbeitsgenehmigung (siehe Kapitel Querverweis: Unionsbürger und ihre Familienangehörigen).

Jeder Arbeitnehmer braucht ferner eine Steuerkarte und einen Sozialversicherungsausweis. Eine Lohnsteuerkarte wird von der Stadt oder Gemeinde ausgestellt, in der man mit seinem Hauptwohnsitz angemeldet ist. Den Sozialversicherungsausweis erhält man bei den Rentenversicherungsträgern. Bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit meldet in der Regel der Arbeitgeber den Beschäftigten an, der dann eine Sozialversicherungsnummer und einen Sozialversicherungsausweis erhält. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, an Ihre Krankenkasse oder die zuständige Landesversicherungsanstalt.