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Diskriminierung und Gleichstellung

Ethnische Diskriminierung

Diskriminierungen aufgrund ethnischer Herkunft sind in Deutschland schon nach dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verboten. Staatliche Stellen wie Polizei und Behörden sind unmittelbar zur Gleichbehandlung verpflichtet. Bei Diskriminierungen im privaten Bereich, z.B. bei der Wohnungssuche oder auf dem Arbeitsmarkt, fehlt zur Zeit noch eine spezielle gesetzliche Grundlage zum Schutz vor Diskriminierung. Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften und die Ausländer- bzw. Integrationsbeauftragten beraten und unterstützen Sie bei Diskriminierungsfällen. In einigen Städten gibt es zudem spezielle Antidiskriminierungsbüros.

Zukünftig wird es einen verbesserten gesetzlichen Schutz gegen Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft geben. Dieser bezieht sich vor allem auf das Arbeitsrecht und das Zivilrecht, umfasst also z. B. auch Versicherungs- und Mietverträge. Dann besteht etwa die Möglichkeit, Schadensersatz geltend zu machen.

Informationen unter

Hyperlink: www.stop-discrimination.info

Frauen

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“. (GG, Art. 3 Abs. 2)
Frau

Um die Gleichbehandlung von Frauen im Beruf und in der Gesellschaft zu fördern, gibt es „Gleichstellungsgesetze“, die sich vorrangig auf den öffentlichen Dienst beziehen. In vielen Städten gibt es spezielle Beratungs- und Informationsbüros zur besonderen Unterstützung und Förderung von Frauen. Diese Beratungsbüros heißen oft „Regionalstelle Frau und Beruf“, „Frauenbüro“ oder „Gleichstellungsstelle“. In den meisten Städten und in vielen (großen) Unternehmen gibt es auch sogenannte „Gleichstellungsbeauftragte“, die den Auftrag haben, die besonderen Interessen von Frauen zu vertreten.

Um Frauen in der Politik zu fördern und ihnen den Zugang zu entscheidenden Positionen zu erleichtern, gibt es z.B. in einigen politischen Parteien eine Frauenquote. In diesen Fällen ist eine bestimmte Anzahl von Funktionen und Ämtern für Frauen reserviert.

Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigung von Frauen und Männern ist in der Bundesrepublik verboten. Zum Beispiel schützt am Arbeitsplatz das „Beschäftigtenschutzgesetz“ alle Frauen und Männer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes sexuell bestimmte Verhalten, das von den Betroffenen nicht gewünscht ist. Zum Beispiel körperliche Berührungen und Übergriffe, Bemerkungen mit sexuellem Inhalt, Vorzeigen pornografischer Darstellungen und Aufforderungen zu sexuellen Handlungen. Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Beschwerde zu überprüfen. Sexuelle Belästigung kann zur fristlosen Kündigung für den Verursacher führen.

Informationen zum Thema Sexuelle Belästigung oder Gewalt in der Familie sind beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Hyperlink: www.bmfsfj.de erhältlich.

Misshandlung in der Familie

In Deutschland ist auch in der Familie jede Art von körperlicher Misshandlung verboten. Eltern dürfen ihr Kind nicht mit Schlägen bestrafen: die „Prügelstrafe“ ist gesetzlich verboten. Wer vom Ehepartner misshandelt wird, braucht keine Angst vor einer eventuellen Abschiebung zu haben: Denn auch im Fall einer Trennung vom Ehepartner nach einer solchen Misshandlung steht dem Opfer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (siehe Kapitel Querverweis: Ausländerrecht) in Deutschland zu.

Bei häuslicher Gewalt gibt es die Möglichkeit, den gewalttätigen Partner durch die Polizei aus der Wohnung verweisen zu lassen. Geht die Polizei davon aus, dass ein gefährlicher Angriff bevorsteht oder stattgefunden hat, so kann die Polizei noch in der Wohnung der gewalttätigen Person den Schlüssel abnehmen und sie aus der Wohnung entfernen. Beim Familiengericht sollte in einem solchen Fall umgehend die Zuweisung der Wohnung und eine Schutzanordnung, mit der der Kontakt zum Opfer untersagt wird, beantragt werden.

Ein Frauenhaus gibt es in den meisten größeren Städten. Hier können Frauen auch für einige Zeit wohnen. Die Nummer steht im Telefonbuch oder kann bei der Polizei erfragt werden. Die Anonymität des Opfers ist sichergestellt.

Hilfe und Unterstützung gibt es auch beim Kinderschutzbund, bei den Wohlfahrtsverbänden (siehe Kapitel Querverweis: Organisationen und Ansprechpartner), beim Jugendamt der Stadt oder bei speziellen Beratungsstellen und Rechtsanwälten.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften

Diskriminierung von Homosexuellen ist in Deutschland verboten. Aber ganz selbstverständlich ist der Umgang mit diesem Thema noch nicht. Eine Reihe bekannter Persönlichkeiten sind homosexuell und machen daraus kein Geheimnis. „Ich bin schwul und das ist gut so“, sagte zum Beispiel der Regierende Bürgermeister der Hauptstadt Berlin, Klaus Wowereit, vor seiner Wahl. Homosexuelle bzw. „gleichgeschlechtliche Partnerschaften“ sind rechtlich weitgehend mit ehelichen Partnerschaften gleichgestellt. Das ist im „Gesetz zur Gleichbehandlung homosexueller Partnerschaften“ festgelegt. Gleichbehandlung bedeutet z.B. auch, dass dem ausländischen Lebenspartner eines Homosexuellen zur Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerlichen Gemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Information: Informationen erhält man im „Standesamt“ im Rathaus der Stadt oder bei den Beratungsstellen und Interessenvertretungen von Schwulen oder Lesben, die es in den meisten größeren Städten gibt.

Behinderungen

Behindi

Behinderte und Angehörige von körperlich oder geistig Behinderten können sich an spezielle Beratungsstellen wenden. Diese Beratungsstellen geben bei Fragen zur Betreuung oder Rehabilitation Auskunft und informieren über die Möglichkeiten finanzieller Hilfe und Vergünstigungen.

Adressen von Informations-Stellen haben Ärzte und Rathäuser.

Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen

Telefon 01888-441-2944

Hyperlink: www.behindertenbeauftragter.de