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Misshandlung in der Familie

In Deutschland ist auch in der Familie jede Art von körperlicher Misshandlung verboten. Eltern dürfen ihr Kind nicht mit Schlägen bestrafen: die „Prügelstrafe“ ist gesetzlich verboten. Wer vom Ehepartner misshandelt wird, braucht keine Angst vor einer eventuellen Abschiebung zu haben: Denn auch im Fall einer Trennung vom Ehepartner nach einer solchen Misshandlung steht dem Opfer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (siehe Kapitel Querverweis: Ausländerrecht) in Deutschland zu.

Bei häuslicher Gewalt gibt es die Möglichkeit, den gewalttätigen Partner durch die Polizei aus der Wohnung verweisen zu lassen. Geht die Polizei davon aus, dass ein gefährlicher Angriff bevorsteht oder stattgefunden hat, so kann die Polizei noch in der Wohnung der gewalttätigen Person den Schlüssel abnehmen und sie aus der Wohnung entfernen. Beim Familiengericht sollte in einem solchen Fall umgehend die Zuweisung der Wohnung und eine Schutzanordnung, mit der der Kontakt zum Opfer untersagt wird, beantragt werden.

Ein Frauenhaus gibt es in den meisten größeren Städten. Hier können Frauen auch für einige Zeit wohnen. Die Nummer steht im Telefonbuch oder kann bei der Polizei erfragt werden. Die Anonymität des Opfers ist sichergestellt.

Hilfe und Unterstützung gibt es auch beim Kinderschutzbund, bei den Wohlfahrtsverbänden (siehe Kapitel Querverweis: Organisationen und Ansprechpartner), beim Jugendamt der Stadt oder bei speziellen Beratungsstellen und Rechtsanwälten.