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Ausländerrecht

Information: Hinweis: Das folgende Kapitel gibt einen Überblick über den rechtlichen Rahmen des Aufenthaltes in Deutschland. Die geltenden Regeln sind sehr ausdifferenziert; es gilt: (Fast) keine Regel ohne Ausnahme. Deshalb sollte die folgende Darstellung nicht als umfassende und verbindliche Rechtsauskunft verstanden werden. Über Details kann man sich beim örtlichen Ausländeramt, einer Beratungsstelle (siehe auch Kapitel Querverweis: Soziale Beratung (Wohlfahrtsverbände)) bei einem auf das Ausländerrecht spezialisierten Anwalt informieren.

Hyperlink: www.integrationsbeauftragte.de/gra/themen/898_1027.php

Allgemeines

Wer als Ausländer nach Deutschland kommt, für den gelten besondere rechtliche Regelungen über den Aufenthalt. Ausländer ist dabei jeder, der nicht Deutscher ist.

Information: Hinweis: Die folgenden Ausführungen gelten nicht für Spätaussiedler, da diese mit ihrer Aufnahme in Deutschland Deutsche im Sinne des Grundgesetzes werden. Ausführliche Informationen für diese Gruppe sind erhältlich beim Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten unter Hyperlink: www.aussiedlerbeauftragter.de oder Hyperlink: www.bmi.bund.de).

Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht für alle Ausländer, die nach Deutschland kommen, gleich. Vielmehr unterscheidet sich das Recht des Aufenthaltes sowohl danach, woher jemand kommt (z.B. aus einem anderen Land der Europäischen Union), als auch danach, aus welchen Gründen jemand nach Deutschland kommt (z.B. als schutzsuchender Flüchtling, als Arbeitnehmer oder um in Deutschland ein Studium zu absolvieren).

Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen sogenannten „Unionsbürgern“ und „Drittstaatsangehörigen“:

Unionsbürger sind Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese – und ihre Familienangehörigen, auch diejenigen aus Drittstaaten – haben auf Grund des Europarechtes einen besonders günstigen Status (siehe Kapitel Querverweis: Unionsbürger und ihre Familienangehörigen). Im Wesentlichen gleichgestellt sind Staatsangehörige von Liechtenstein, Island und Norwegen. Im Ergebnis vergleichbar mit Unionsbürgern werden auch Staatsangehörige der Schweiz behandelt.

Drittstaatsangehörige sind Staatsangehörige aller anderen Staaten. Für sie gilt das nationale Ausländergesetz grundsätzlich uneingeschränkt (Ausnahmen gibt es aber z.B. für nach Deutschland zugelassene türkische Staatsangehörige, die aus besonderen Rechten auf Arbeitsmarktzugang auch eine privilegierte aufenthaltsrechtliche Stellung ableiten können. Wichtig ist in der Gruppe der Drittstaatsangehörigen die grundlegende Unterscheidung zwischen Ausländern, die nach Deutschland kommen, um Schutz vor Verfolgung zu suchen, und solchen Ausländern, die aus anderen Gründen nach Deutschland kommen.

Information: Hinweis: Wer in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss in der Regel ein Asylverfahren betreiben, um Schutz zu erhalten. Während des Asylverfahrens haben Ausländer den Status der Aufenthaltsgestattung und unterliegen besonderen Beschränkungen. Der vorliegende Text behandelt nicht das Asylverfahren und die besonderen Beschränkungen während dieses Verfahrens. Wer Informationen zum Asylverfahren sucht, kann sich an das Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Hyperlink: www.bafl.de), Pro Asyl (Hyperlink: www.proasyl.de) oder die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände wenden.

Ausländer aus Nicht-EU-Staaten

Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedslandes besitzen, nennt man Drittstaatsangehörige. Die folgenden Informationen erklären den rechtlichen Status von Drittstaatsangehörigen in Deutschland. Informationen zum Status von Unionsbürgern finden sich im Kapitel Querverweis: Unionsbürger und ihre Familienangehörigen.

Einzelheiten zum Status von Ausländern, die nicht Unionsbürger sind (Drittstaatsangehörige)

Aufenthaltsrecht
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Grundsätzlich bedürfen Drittstaatsangehörige für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz enthält im Wesentlichen zwei unterschiedliche Aufenthaltstitel: die unbefristete “Niederlassungserlaubnis” und die befristete “Aufenthaltserlaubnis”. Weitere wichtige Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Stellung der Drittstaatsangehörigen ergeben sich aus dem Zweck, zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Information: Hinweis: Auch das Visum ist ein Aufenthaltstitel. Inhaltlich entspricht es – je nach Aufenthaltsgrund, der im Visumsverfahren angegeben worden ist – einer der im Folgenden erläuterten Arten der Aufenthaltserlaubnis. Der primäre Unterschied ist, dass das Visum im Ausland von einer deutschen Auslandsvertretung erteilt wird. Für die Staatsangehörigen der meisten Staaten besteht Visumspflicht. Das heißt, man muss sich vor der Einreise an die deutsche Auslandsvertretung wenden. Der geplante Aufenthaltszweck ist im Visumsantrag korrekt anzugeben.

Information: Nähere Angaben zur Visumspraxis des Auswärtigen Amtes (z.B: visumspflichtige Länder) unter Hyperlink: www.auswaertiges-amt.de, Stichwort “Einreisebestimmungen”.

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. In einigen Fallgruppen ist sie jedoch die Grundlage für einen Daueraufenthalt. Das heißt, nach bestimmten Aufenthaltszeiten und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel nur zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt. Welche Rechte (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, Verfestigung des Aufenthalts) mit einer Aufenthaltserlaubnis verbunden sind, richtet sich in vielen Fällen nach dem Zweck (z.B. Beschäftigung, Studium, Flüchtlingsanerkennung, vorübergehender Schutz etc.), zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Erwerbstätigkeit

Eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt grundsätzlich nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit), wenn die Aufenthaltserlaubnis dies ausdrücklich vorsieht. Grundsätzlich gilt dabei für abhängig Beschäftigte folgendes Verfahren: Die Ausländerbehörde prüft, ob die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen vor, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur Arbeit für die Aufnahme einer Beschäftigung ein. Grundsätzlich wird die Zustimmung nur erteilt, wenn ein Arbeitsplatz nicht mit einem Deutschen, einem EU-Bürger oder einem anderen bevorrechtigten Arbeitnehmer (Drittstaatsangehörige, die schon länger in Deutschland leben) besetzt werden kann (Vorrangprinzip). Ein mit Deutschen und EU-Bürgern gleichrangiger Arbeitsmarktzugang ist nach dem Ablauf bestimmter Fristen möglich.

Information: Hinweis: Für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die legal nach Deutschland zugelassen werden, gelten bei der Arbeitsgenehmigung günstige Sonderregelungen. Zugang zum gesamten Bereich abhängiger Beschäftigung haben diese Arbeitnehmer z.B. schon nach vierjähriger Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber.

Information: Vorsicht: Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich nur auf Antrag verlängert oder in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden. Am Besten ist es, dies bereits einige Zeit vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Auf keinen Fall sollte ein Antrag erst nach Ablauf der Gültigkeit gestellt werden, da dies aus rein formalen Gründen zu einem illegalen Aufenthalt führt, der eine Menge Ärger und einen Verlust von Rechten nach sich ziehen kann!!! Ist z.B. der letzte Gültigkeitstag einer Aufenthaltserlaubnis der 18.2., so sollte der Verlängerungsantrag spätestens – besser vorher – an diesem Tag (18.2.) beantragt werden!

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis sichert den Aufenthalt grundsätzlich ab. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt ohne ein weiteres Zustimmungsverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit zur Erwerbstätigkeit. Mit diesem Aufenthaltstitel dürfen Sie grundsätzlich jede Stelle annehmen (Ausnahmen gelten nur für wenige Berufe insbesondere im medizinischen Bereich, z.B. Ärzte, und für das Beamtenverhältnis).

Die Niederlassungserlaubnis sollte daher beantragt werden, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

In den meisten Fällen wird eine Niederlassungserlaubnis nicht sofort erteilt. Ausnahmen gelten z.B. für Hochqualifizierte. Eine Niederlassungserlaubnis direkt nach der Aufnahme in Deutschland erhalten auch Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden (z.B. Juden aus der ehemaligen SU). Alle anderen Gruppen können grundsätzlich erst nach gewissen Aufenthaltszeiten eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Abhängig von dem Zweck zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gegeben sein.

Grundsätzlich müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten:

Für Ehegatten reicht es aus, wenn die Voraussetzungen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch den Ehepartner erfüllt sind. Für Kinder gelten weitreichende Ausnahmebestimmungen. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn Sie zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthalterlaubnis sind. Besondere Regelungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten auch für anerkannte Flüchtlinge. Sie können in der Regel bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Information: Tipp: Bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis sollten Sie mit dem Sachbearbeiter darüber sprechen, welche Voraussetzungen Sie noch erfüllen müssen, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten.

Information: Vorsicht: Auch wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen, kann ein Auslandsaufenthalt zum Verlust Ihres Aufenthaltsrechtes in Deutschland führen. Natürlich führt nicht jede Besuchsreise oder jeder Urlaub im Ausland zum Verlust des Aufenthaltsrechtes. Wenn Betroffene aber ins Ausland reisen und sie sich erkennbar nicht nur vorübergehend dort aufhalten wollen (z.B. sie geben ihre Wohnung in Deutschland auf), erlischt ihre Niederlassungserlaubnis grundsätzlich sofort und automatisch mit der Ausreise. Selbst wenn Sie nur vorübergehend in das Ausland reisen, kann es Probleme geben. Halten Sie sich länger als sechs Monate im Ausland auf, erlischt die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis grundsätzlich ebenfalls automatisch. Deshalb sollten Sie vor Auslandsaufenthalten, die länger dauern, mit der Ausländerbehörde sprechen. Es gibt gesetzliche Ausnahmen von den strikten Erlöschensregeln (z.B. für den Wehrdienst und für Rentner) und die Ausländerbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen.

Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
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Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel, die zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) erteilt werden. Welcher Aufenthaltstitel für Sie in Betracht kommt und welche Voraussetzungen dabei erfüllt sein müssen, richtet sich im Wesentlichen nach der Art der angestrebten Erwerbstätigkeit. Unterschieden wird hierbei zwischen Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung erfordert, qualifizierter Beschäftigung, hoch qualifizierter Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.

Nicht qualifizierte Beschäftigung

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie darf nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung vorgesehen ist oder durch eine Rechtsverordnung zugelassen ist.

Qualifizierte Beschäftigung

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Die Beschäftigung von Ausländern mit qualifizierter Berufsausbildung kann für bestimmte Berufsgruppen zugelassen werden. Welche Berufsgruppen dies sind, wird durch Rechtsverordnung bestimmt. In begründeten Einzelfällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

Hoch qualifizierte Beschäftigung

Hoch qualifizierte Beschäftigte können in besonderen Fällen von Beginn an eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Als Hochqualifizierte gelten insbesondere Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Ebenfalls hierunter fallen können Spezialisten und leitende Angestellte, die ein Gehalt bekommen, dass über einer festgelegten Mindestgrenze (das Doppelte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, ca. 4000 €) liegt.

Selbstständige Tätigkeit

Für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass von der Tätigkeit positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft ausgehen. Diese Voraussetzungen gelten bei einer Investitionssumme von mindestens eine Million Euro und der Schaffung von zehn Arbeitsplätzen in der Regel als erfüllt. Falls die Investitionssumme oder die Zahl der Arbeitsplätze niedriger ist, werden die Voraussetzungen anhand der Tragfähigkeit der Geschäftsidee, der Höhe des Kapitaleinsatzes, der unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers unter Einbeziehung unter anderem von Gewerbebehörden und Berufskammern geprüft. Ausländer, die älter als 45 Jahre sind, sollen die Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine angemessene Alterversorgung verfügen.

Zunächst wird eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens drei Jahre erteilt. Wenn die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde, kann abweichend von den gewöhnlichen Voraussetzungen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Aufenthalt zum Zweck des Studiums

Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums oder zur Bewerbung für einen Studienplatz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen. Wer zum Studium zugelassen wurde, kann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erhalten, die im Normalfall bis zum Ende des Studiums verlängert wird. Während des Studiums dürfen Studenten bis zu 90 ganzen oder 180 halben Tagen im Jahr arbeiten. Möglich ist auch zusätzlich eine studentische Nebentätigkeit an der Hochschule. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines Arbeitsplatzes verlängert werden. Um eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung zu erhalten, muss der Arbeitsplatz jedoch dem Studienabschluss angemessen sein und der Arbeitsplatz muss mit ausländischen Beschäftigten besetzt werden dürfen (in der Regel setzt dies voraus, dass der Arbeitsplatz nicht mit deutschen oder anderen bevorrechtigten Ausländern, insbes. EU-Bürgern, besetzt werden kann).

Informationen für ausländische Studierende oder Studieninteressierte bieten der Deutsche Akademische Austauschdienst unter Hyperlink: www.daad.de oder das Portal Hyperlink: www.campus-germany.de. Siehe auch Kapitel Querverweis: Aus- und Weiterbildung.

Aufenthalt zum Zweck der Aus- und Weiterbildung

Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden. Voraussetzung ist hierfür grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn nicht durch Rechtsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist.

Familiennachzug
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Auch die Regeln über den Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen (zum Familiennachzug zu Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, siehe unten) sind sehr ausdifferenziert. Insbesondere kommt es auf die Art des Aufenthaltstitels der Person an, zu der der Nachzug erfolgen soll.

Ob nachziehende Familienangehörige ein Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland haben, richtet sich grundsätzlich danach, ob der Familienangehörige, zu dem der Familiennachzug erfolgt, ein solches Recht hat. Für die nachziehenden Familienangehörigen gelten daher insoweit die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Beschränkungen (z.B. nur nachrangiger Arbeitsmarktzugang).

Beim Familiennachzug zu diesen Drittstaatsangehörigen müssen im Normalfall einige allgemeine Anforderungen erfüllt sein (z.B. eine nicht zu kleine Wohnung und die Sicherung des Lebensunterhaltes durch den in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen). Ausnahmen können z.B. bei anerkannten Flüchtlingen (Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention) gemacht werden, da ihnen eine Familienzusammenführung regelmäßig nur in Deutschland möglich ist. Im Übrigen gelten je nach Person, die nachziehen soll, unterschiedliche Voraussetzungen:

Zum Personenkreis, der prinzipiell zum Nachzug berechtigt ist, gehören der Ehegatte (unten a), die Kinder des Betroffenen (unten b) und im Einzelfall auch sonstige Angehörige (unten c).

Information: Hinweis zum Stichwort "Lebenspartnerschaft": In Deutschland können gleichgeschlechtliche Paare eine Lebenspartnerschaft schließen. Die ausländischen Partner einer solchen Lebensgemeinschaft haben im Grundsatz die gleichen Nachzugsrechte wie Ehegatten.

Information: Hinweis: Für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen gelten günstigere Bestimmungen. Z.B. haben drittstaatsangehörige Kinder bis zur Volljährigkeit einen Anspruch darauf nachzuziehen. Auch ist eine mangelnde Lebensunterhaltssicherung im Normalfall kein Grund den Familiennachzug zu versagen, da der in Deutschland lebende Familienangehörige nicht auf ein Leben im Ausland verwiesen werden kann und soll.

Information: Hinweis: Für anerkannte Flüchtlinge (Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention) gelten zum Teil wichtige Privilegierungen (z.B. Sicherung des Lebensunterhalts nicht zwingend erforderlich). Dagegen gelten für Personen, die aus anderen völkerrechtlichen oder humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, zum Teil wesentliche Einschränkungen beim Familiennachzug. Diese sehr komplexen Regeln können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden.

Information: Hinweis zum Stichwort "Eigenständiges Aufenthaltsrecht": Manche Ehe geht auseinander, weil es in der Ehe Streit gibt, oder gar zu Gewaltanwendung kommt. Hier gab es früher in vielen Fällen das prinzipielle Problem, dass bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Anforderungen erfüllt sein müssen, wie bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Hatten also Betroffene noch keinen unbefristeten Aufenthaltsstatus (heute: Niederlassungserlaubnis), konnte es passieren, dass die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnte, weil die Eheleute sich getrennt hatten. Diese Folge war dem Gesetzgeber zu hart. Deshalb wird die Aufenthaltserlaubnis auch im Falle der Trennung der Ehegatten nunmehr grundsätzlich verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland zwei Jahre bestanden hat. Trennen sich die Eheleute vorher, so wird die Ausländerbehörde ein eigenständiges Aufenthaltsrecht dennoch in besonderen Härtefällen anerkennen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass solche Härtefälle z.B. bei Ehefrauen vorliegen können, die sich von ihren prügelnden Ehemännern trennen.

Besuch von Freunden und Familienangehörigen aus dem Ausland

Nicht unter die Regeln des Familiennachzuges fällt es, wenn Familienangehörige, Freunde und Bekannte aus dem Ausland einen Besuch in Deutschland machen wollen. Hier gilt für Staatsangehörige vieler Drittstaaten Visumspflicht, auch wenn sie sich nur kurzfristig in Deutschland aufhalten wollen. Das heißt, die Besucher müssen in diesen Fällen ein gebührenpflichtiges Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen. Die deutsche Auslandsvertretung hat bei der Entscheidung über das Visum einen relativ großen Entscheidungsspielraum. Sie wird aber natürlich bei der Entscheidung über das Visum familiäre Bindungen berücksichtigen und deshalb gerade bei nahen Angehörigen zumeist positiv entscheiden. Auf jeden Fall ist für eine positive Entscheidung erforderlich, dass der Lebensunterhalt der Besucher in Deutschland gesichert ist. Der übliche Nachweis hierfür ist, dass die Person, die in Deutschland besucht werden soll, beim örtlichen Ausländeramt eine Erklärung abgibt, den Lebensunterhalt während des Aufenthaltes zu sichern (Verpflichtungserklärung). Für ihren Aufwand zur Prüfung dieser Erklärung nimmt die Ausländerbehörde regelmäßig eine gesonderte Gebühr.

Information: Tipp: Nähere Angaben zur Visumspraxis des Auswärtigen Amtes (z.B. visumspflichtige Länder) unter Hyperlink: www.auswaertiges-amt.de, Stichwort "Einreisebestimmungen".

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

Unionsbürger genießen innerhalb der Europäischen Union weitgehende Freizügigkeit. Das heißt, sie können sich innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich frei bewegen. Geschützt werden sie dabei durch weitgehende Diskriminierungsverbote des Europarechtes, die grundsätzlich ausschließen, dass Unionsbürger anders behandelt werden als eigene Staatsangehörige. Allerdings gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. Die Freizügigkeit in der Europäischen Union ist (noch) nicht schrankenlos. Einige ausländerrechtliche Voraussetzungen und Formalia gelten auch für Unionsbürger.

Hyperlink: www.europa.eu.int/eures

Information: Ausführliche Informationen für Unionsbürger finden Sie im Internet unter Hyperlink: www.europa.eu.int/citizensrights sowie über die einheitliche gebührenfreie Rufnummer 00 800 6 7 8 9 10 11 von überall in den 25 Mitgliedstaaten in Ihrer eigenen Sprache.

Arbeitnehmer und Selbstständige

Kernbereich der Freizügigkeit ist es, sich zu wirtschaftlichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Europarechtlich geschützt sind Unionsbürger daher z.B., wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat eine Dienstleistung erbringen oder empfangen wollen, sich als Selbstständiger niederlassen möchten oder als Arbeitnehmer eine Beschäftigung aufnehmen möchten.

Information: Hinweis: Unionsbürger können auch zur Arbeitssuche visumsfrei nach Deutschland einreisen. Ihnen und ihren Familienangehörigen, sofern sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, wird von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht ausgestellt. Unionsbürger müssen daher ihren Aufenthalt nicht bei der Ausländerbehörde genehmigen lassen. Sie müssen sich aber innerhalb einer angemessenen Frist bei der Meldebehörde (z.B. Einwohnermeldeamt) melden. Ein Anspruch auf (deutsche) staatliche Leistungen zur Existenzsicherung (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) besteht während der Zeit der Arbeitssuche nicht auf Grund des Europarechtes.

Aufenthaltsrecht

Unionsbürger sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine gesonderte Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit brauchen sie nicht. Nur für das Beamtenverhältnis und auch hier nur für die Ausübung des Kernbereichs hoheitlicher Befugnisse (z.B. Polizei) gelten für Unionsbürger besondere Beschränkungen. Die Ausländerbehörde kann allerdings verlangen, dass Betroffene die Voraussetzung des Freizügigkeitsrechtes nachweisen. Ein Arbeitnehmer kann dies etwa mit einer Einstellungserklärung des Arbeitgebers nachweisen.

Information: Hinweis: Für EU-Bürger aus den meisten neuen EU-Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, der Slowakei, Tschechien und Ungarn) gelten insbesondere dann, wenn sie neu nach Deutschland kommen, bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer Übergangsregelungen. Sie dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben. Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU gelten im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie für die Zustimmung zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die zum Zweck der Beschäftigung neu einreisen (s.o. Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen). EU-Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten genießen jedoch Vorrang gegenüber diesen Drittstaatsangehörigen. Die Übergangsregelungen gelten zunächst bis zum 30. April 2006, höchstens aber bis zum 30. April 2011.

Für Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, gilt unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten. Das gilt auch für ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies aber nur, wenn sich auch ein Erziehungsberechtigter in Deutschland aufhält.

Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit berühren dieses Aufenthaltsrecht nicht. Unabhängig von dem ursprünglichen Arbeitnehmerstatus erhalten eine Reihe von Personen eine Verbleibeberechtigung, auch wenn sie in Deutschland nicht mehr erwerbstätig sind (z.B. wer durch einen Arbeitsunfall arbeitsunfähig ist).

Information: Hinweis: Für die Ausübung mancher Berufe sind bestimmte Qualifikationsnachweise erforderlich. Die Europäische Union bemüht sich insoweit die Anerkennung von Abschlüssen zu harmonisieren. Informationen hierzu im Internet unter Hyperlink: www.europa.eu.int/citizensrights.

Familiennachzug

Der Familiennachzug zu Unionsbürgern, die sich zu wirtschaftlichen Zwecken in Deutschland aufhalten, ist großzügig geregelt. Nachzugsberechtigt sind

Information: Hinweis: Der Anspruch auf Familiennachzug gilt auch für Angehörige, die Drittstaatsangehörige (also nicht selbst Unionsbürger) sind. Hier gilt jedoch auch – anders als bei Unionsbürgern – grundsätzlich, dass die Betroffenen nach den allgemeinen Regeln (siehe oben) visumspflichtig sein können, also vor der Einreise ein Visum einholen müssen. (Auch wenn es aufgrund neuerer europarechtlicher Entwicklungen unter bestimmten Umständen möglich ist, ein Visum oder andere erforderliche Dokumente erst nach der Einreise zu besorgen, empfiehlt es sich dennoch vor der Einreise in diesen Fällen ein Visum einzuholen.)

Studenten, Rentner und andere wirtschaftlich gesicherte Personen aus der EU

Auch wenn Unionsbürger in Deutschland leben wollen, ohne zu arbeiten oder sich sonst wirtschaftlich zu betätigen, sind die Betroffenen europarechtlich geschützt und privilegiert. Wenn Unionsbürger im Alter mit ihrer Rente aus einem anderen Mitgliedstaat in Deutschland leben möchten, ist dies ein verbürgtes Recht. Gleiches gilt für Personen, die nicht von einer Rente, sondern von ihrem Vermögen leben. Auch können Unionsbürger zum Studium nach Deutschland kommen.

Die genannten Gruppen müssen allerdings über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen. Dies müssen sie dem Ausländeramt ggf. auch nachweisen. Bei Studenten reicht dabei in der Regel schon eine einfache Erklärung.

Studierende dürfen ihre Ehepartner und Kinder mitbringen bzw. nachziehen lassen. In eingetragenen Lebenspartnerschaften (s.o.) ist auch der gleichgeschlechtliche Partner bzw. die Partnerin nachzugsberechtigt. Die anderen Freizügigkeitsberechtigten dürfen auch Verwandte in aufsteigender Linie ( Großeltern) mitbringen.

Voraussetzung ist immer, dass der Unterhalt für diese Verwandten tatsächlich gewährleistet ist.