Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
Unionsbürger genießen innerhalb der Europäischen Union weitgehende Freizügigkeit. Das heißt, sie können sich innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich frei bewegen. Geschützt werden sie dabei durch weitgehende Diskriminierungsverbote des Europarechtes, die grundsätzlich ausschließen, dass Unionsbürger anders behandelt werden als eigene Staatsangehörige. Allerdings gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. Die Freizügigkeit in der Europäischen Union ist (noch) nicht schrankenlos. Einige ausländerrechtliche Voraussetzungen und Formalia gelten auch für Unionsbürger.
www.europa.eu.int/eures
Ausführliche Informationen für Unionsbürger finden Sie im Internet unter www.europa.eu.int/citizensrights sowie über die einheitliche gebührenfreie Rufnummer 00 800 6 7 8 9 10 11 von überall in den 25 Mitgliedstaaten in Ihrer eigenen Sprache.
Kernbereich der Freizügigkeit ist es, sich zu wirtschaftlichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Europarechtlich geschützt sind Unionsbürger daher z.B., wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat eine Dienstleistung erbringen oder empfangen wollen, sich als Selbstständiger niederlassen möchten oder als Arbeitnehmer eine Beschäftigung aufnehmen möchten.
Hinweis: Unionsbürger können auch zur Arbeitssuche visumsfrei nach Deutschland einreisen. Ihnen und ihren Familienangehörigen, sofern sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, wird von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht ausgestellt. Unionsbürger müssen daher ihren Aufenthalt nicht bei der Ausländerbehörde genehmigen lassen. Sie müssen sich aber innerhalb einer angemessenen Frist bei der Meldebehörde (z.B. Einwohnermeldeamt) melden. Ein Anspruch auf (deutsche) staatliche Leistungen zur Existenzsicherung (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) besteht während der Zeit der Arbeitssuche nicht auf Grund des Europarechtes.
Unionsbürger sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine gesonderte Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit brauchen sie nicht. Nur für das Beamtenverhältnis und auch hier nur für die Ausübung des Kernbereichs hoheitlicher Befugnisse (z.B. Polizei) gelten für Unionsbürger besondere Beschränkungen. Die Ausländerbehörde kann allerdings verlangen, dass Betroffene die Voraussetzung des Freizügigkeitsrechtes nachweisen. Ein Arbeitnehmer kann dies etwa mit einer Einstellungserklärung des Arbeitgebers nachweisen.
Hinweis: Für EU-Bürger aus den meisten neuen EU-Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, der Slowakei, Tschechien und Ungarn) gelten insbesondere dann, wenn sie neu nach Deutschland kommen, bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer Übergangsregelungen. Sie dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben. Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU gelten im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie für die Zustimmung zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die zum Zweck der Beschäftigung neu einreisen (s.o. Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen). EU-Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten genießen jedoch Vorrang gegenüber diesen Drittstaatsangehörigen. Die Übergangsregelungen gelten zunächst bis zum 30. April 2006, höchstens aber bis zum 30. April 2011.
Für Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, gilt unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten. Das gilt auch für ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies aber nur, wenn sich auch ein Erziehungsberechtigter in Deutschland aufhält.
Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit berühren dieses Aufenthaltsrecht nicht. Unabhängig von dem ursprünglichen Arbeitnehmerstatus erhalten eine Reihe von Personen eine Verbleibeberechtigung, auch wenn sie in Deutschland nicht mehr erwerbstätig sind (z.B. wer durch einen Arbeitsunfall arbeitsunfähig ist).
Hinweis: Für die Ausübung mancher Berufe sind bestimmte Qualifikationsnachweise erforderlich. Die Europäische Union bemüht sich insoweit die Anerkennung von Abschlüssen zu harmonisieren. Informationen hierzu im Internet unter www.europa.eu.int/citizensrights.
Der Familiennachzug zu Unionsbürgern, die sich zu wirtschaftlichen Zwecken in Deutschland aufhalten, ist großzügig geregelt. Nachzugsberechtigt sind
- der Ehegatte,
- Verwandte in "absteigender Linie" (z.B. Kinder und Enkelkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind,
- Verwandte in absteigender Linie (z.B. Kinder und Enkelkinder), auch dann wenn sie älter als 21 Jahre sind, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird,
- Verwandte in aufsteigender Linie (z.B. Großeltern) gleichfalls, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird.
Hinweis: Der Anspruch auf Familiennachzug gilt auch für Angehörige, die Drittstaatsangehörige (also nicht selbst Unionsbürger) sind. Hier gilt jedoch auch – anders als bei Unionsbürgern – grundsätzlich, dass die Betroffenen nach den allgemeinen Regeln (siehe oben) visumspflichtig sein können, also vor der Einreise ein Visum einholen müssen. (Auch wenn es aufgrund neuerer europarechtlicher Entwicklungen unter bestimmten Umständen möglich ist, ein Visum oder andere erforderliche Dokumente erst nach der Einreise zu besorgen, empfiehlt es sich dennoch vor der Einreise in diesen Fällen ein Visum einzuholen.)
Auch wenn Unionsbürger in Deutschland leben wollen, ohne zu arbeiten oder sich sonst wirtschaftlich zu betätigen, sind die Betroffenen europarechtlich geschützt und privilegiert. Wenn Unionsbürger im Alter mit ihrer Rente aus einem anderen Mitgliedstaat in Deutschland leben möchten, ist dies ein verbürgtes Recht. Gleiches gilt für Personen, die nicht von einer Rente, sondern von ihrem Vermögen leben. Auch können Unionsbürger zum Studium nach Deutschland kommen.
Die genannten Gruppen müssen allerdings über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen. Dies müssen sie dem Ausländeramt ggf. auch nachweisen. Bei Studenten reicht dabei in der Regel schon eine einfache Erklärung.
Studierende dürfen ihre Ehepartner und Kinder mitbringen bzw. nachziehen lassen. In eingetragenen Lebenspartnerschaften (s.o.) ist auch der gleichgeschlechtliche Partner bzw. die Partnerin nachzugsberechtigt. Die anderen Freizügigkeitsberechtigten dürfen auch Verwandte in aufsteigender Linie ( Großeltern) mitbringen.
Voraussetzung ist immer, dass der Unterhalt für diese Verwandten tatsächlich gewährleistet ist.