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Allgemeines

Wer als Ausländer nach Deutschland kommt, für den gelten besondere rechtliche Regelungen über den Aufenthalt. Ausländer ist dabei jeder, der nicht Deutscher ist.

Information: Hinweis: Die folgenden Ausführungen gelten nicht für Spätaussiedler, da diese mit ihrer Aufnahme in Deutschland Deutsche im Sinne des Grundgesetzes werden. Ausführliche Informationen für diese Gruppe sind erhältlich beim Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten unter Hyperlink: www.aussiedlerbeauftragter.de oder Hyperlink: www.bmi.bund.de).

Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht für alle Ausländer, die nach Deutschland kommen, gleich. Vielmehr unterscheidet sich das Recht des Aufenthaltes sowohl danach, woher jemand kommt (z.B. aus einem anderen Land der Europäischen Union), als auch danach, aus welchen Gründen jemand nach Deutschland kommt (z.B. als schutzsuchender Flüchtling, als Arbeitnehmer oder um in Deutschland ein Studium zu absolvieren).

Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen sogenannten „Unionsbürgern“ und „Drittstaatsangehörigen“:

Unionsbürger sind Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese – und ihre Familienangehörigen, auch diejenigen aus Drittstaaten – haben auf Grund des Europarechtes einen besonders günstigen Status (siehe Kapitel Querverweis: Unionsbürger und ihre Familienangehörigen). Im Wesentlichen gleichgestellt sind Staatsangehörige von Liechtenstein, Island und Norwegen. Im Ergebnis vergleichbar mit Unionsbürgern werden auch Staatsangehörige der Schweiz behandelt.

Drittstaatsangehörige sind Staatsangehörige aller anderen Staaten. Für sie gilt das nationale Ausländergesetz grundsätzlich uneingeschränkt (Ausnahmen gibt es aber z.B. für nach Deutschland zugelassene türkische Staatsangehörige, die aus besonderen Rechten auf Arbeitsmarktzugang auch eine privilegierte aufenthaltsrechtliche Stellung ableiten können. Wichtig ist in der Gruppe der Drittstaatsangehörigen die grundlegende Unterscheidung zwischen Ausländern, die nach Deutschland kommen, um Schutz vor Verfolgung zu suchen, und solchen Ausländern, die aus anderen Gründen nach Deutschland kommen.

Information: Hinweis: Wer in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss in der Regel ein Asylverfahren betreiben, um Schutz zu erhalten. Während des Asylverfahrens haben Ausländer den Status der Aufenthaltsgestattung und unterliegen besonderen Beschränkungen. Der vorliegende Text behandelt nicht das Asylverfahren und die besonderen Beschränkungen während dieses Verfahrens. Wer Informationen zum Asylverfahren sucht, kann sich an das Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Hyperlink: www.bafl.de), Pro Asyl (Hyperlink: www.proasyl.de) oder die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände wenden.