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Ausländerwahlrecht und Ausländerbeirat

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Das allgemeine Wahlrecht ist deutschen Staatsbürgern vorbehalten. Aber auch ohne deutschen Pass kann man unter bestimmten Voraussetzungen an Wahlen teilnehmen.

So können Unionsbürger seit 1994 aktiv und passiv an den Kommunalwahlen in ihrem Wohnort teilnehmen, wenn sie seit drei Monaten dort gemeldet sind. Passiv und aktiv meint, dass man nicht nur wählen, sondern sich auch selbst zur Wahl stellen kann.

Unionsbürger haben auch das Wahlrecht zum Europäischen Parlament, wenn sie von ihrem Wahlrecht in Deutschland und nicht in ihrem Heimatland Gebrauch machen wollen. Wer als Unionsbürger erstmals in Deutschland an einer Europawahl teilnehmen möchte, muss sich im Wählerverzeichnis seiner Gemeinde registrieren lassen. Auskunft gibt das Wahlamt der Stadtverwaltung.

Drittstaatsangehörige besitzen kein Wahlrecht zu Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europaparlament. Für sie sind sogenannte Ausländerbeiräte die einzige Möglichkeit, Einfluss auf die Politik in ihrer Kommune zu nehmen. Ausländerbeiräte gibt es in vielen deutschen Städten und Gemeinden. Sie beraten und unterstützen die Kommunalpolitik bei ihrer Arbeit. Die ausländischen Mitglieder eines Ausländerbeirates werden zumeist in einer Urwahl durch die ausländische Bevölkerung in der Gemeinde gewählt.

Ob es in Ihrer Gemeinde einen Ausländerbeirat gibt, wie er gewählt wird und wie er arbeitet, erfahren Sie in der Stadtverwaltung.

Weitere Informationen zu Ausländerbeiräten gibt es beim Bundesausländerbeirat, einem Zusammenschluss zahlreicher Ausländerbeiräte, unter Hyperlink: www.bundesauslaenderbeirat.de.